des Fördervereins der Musikschule der Stadt Telgte e.V. - Fidelio

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Musikschule der Stadt Telgte e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Telgte.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung der Musikschule der Stadt Telgte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Punkte:

  1. die Zielsetzung der Musikschule der Stadt Telgte zu unterstützen,

  2. bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Musikschule der Stadt Telgte mitzuhelfen,

  3. Schüler in sozialer Sicht zu unterstützen,

  1. die Zusammenarbeit zwischen der Musikschule der Stadt Telgte, Eltern und Freunden der Schule zu fördern.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Zudem können Ehepartner oder zusammenlebende Lebenspartnerschaften Mitglieder des Vereins werden.

(2) Über den Erwerb der Mitgliedschaft, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
  2. mit dem Tod eines Mitgliedes,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem Schriftführer, der zugleich 2. Vorsitzender ist,
  3. dem Kassenwart
  4. höchstens drei Beisitzer.

(2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich i.S.d. §26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Beisitzer können den Verein insoweit nicht vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode.

(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Zu den Vorstandssitzungen hat der 1. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende - mit einer Frist von 7 Tagen per Post oder per E-Mail einzuladen; hierbei gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Der 1. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende - hat die laufenden Vereinsangelegenheiten zu führen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins zu berufen. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt sieben Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mailadresse haben, werden per Brief angeschrieben. Die Tagesordnung ist beizufügen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfers,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  7. Änderung der Satzung,
  8. Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Mitgliedergruppe hat eine Stimme.

§9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge, die in Geld zu zahlen sind, sind Jahresbeiträge und jeweils zum Kalenderjahresbeginn fällig. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag bei Ehepartnern oder zusammenlebenden Lebenspartnerschaften wird über einen anzugebenden Beitragszahler, der Mitglied der Ehe oder zusammenlebenden Lebenspartnerschaft ist, abgerechnet.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(3) Zur Erhöhung des Jahresbeitrages bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Telgte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikschule der Stadt Telgte zu verwenden hat.

§11 Änderungen und Inkrafttreten der Änderungen

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. März 1996 errichtet.
In der Mitgliederversammlung vom 5. November 2008 wurde die Satzung in den folgenden Punkten geändert:

  1. Einfügen von §7 (1) Ziffer 4 (Beisitzer),
  2. Einfügen von §7 (2) Satz 2 (Beisitzer können den Verein in soweit nicht vertreten.),
  3. Änderung von §7 (4) Satz 5 (Regelung für Stimmengleichheit bei einer Abstimmung im Vorstand),
  4. Einfügen von §11 (Änderungen und Inkrafttreten der Änderungen).

Die geänderte Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.

In der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2021 wurde die Satzung in den folgenden Punkten geändert:

  1. Änderung von §1 Satz 1,2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung der Musikschule der Stadt Telgte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Punkte:

  2. Einfügen von §5 (1) Satz 1 ff. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Zudem können Ehepartner oder zusammen-lebende Lebenspartnerschaften Mitglieder des Vereins werden.

  3. Änderung von §7 (2) Satz 1 Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich i.S.d. §28 BGB §26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Beisitzer können den Verein in soweit nicht vertreten.

  4. Änderung von §7 (4) Satz 2 ff. Zu den Vorstandssitzungen hat der 1. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende - mit einer Frist von 7 Tagen per Post oder per E-Mail einzuladen; hierbei gilt das Datum des Poststempels.

  5. Änderung von §8 (1) Satz 3 ff. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt sieben Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mailadresse haben, werden per Brief angeschrieben.

  6. Korrektur von §8 (2) Satz 1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1.Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
    2.Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    3.Entlastung des Vorstandes,
    4.Wahl des Vorstandes,
    5.Wahl der Kassenprüfer,
    6.Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
    7.Änderung der Satzung,
    8.Auflösung des Vereins.

  7. Einfügen von §8 (5) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Mitgliedergruppe hat eine Stimme.

  8. Einfügen von §9 (1) Satz 3 Der Beitrag bei Ehepartnern oder zusammenlebenden Lebenspartnerschaften wird über einen anzugebenden Beitragszahler, der Mitglied der Ehe oder zusammenlebenden Lebenspartnerschaft ist, abgerechnet.

Die geänderte Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.